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Gruppe84 – Künstlerverein
Ferdinand-Weyrer Straße 9, 2. Stock
6020 Innsbruck
Österreich

ZVR-Zahl: 1812242300
Vereinsregister: Eingetragener Verein gemäß Vereinsgesetz 2002
Tätigkeitsbereich: Künstlerische und kulturelle Aktivitäten im Bereich bildende Kunst, Organisation von Ausstellungen, Workshops und Kursen.
Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich, mit besonderem Fokus auf Innsbruck und Tirol.

Vertretungsberechtigter Vorstand:
Obmann: Helmut Kasper
Kassierin: Mag.(FH) Julia Lippitsch, MA
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Grundlegende Richtung der Website:
Die Website dient der Information über die Aktivitäten, Veranstaltungen und Angebote des Vereins Gruppe84 – Künstlerverein.

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Statuten

Vereinsstatuten der Gruppe84 - Künstlerverein

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Gruppe84 - Künstlerverein". 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck, Ferdinand-Weyrer Straße 9, 2. Stock, 6020 Innsbruck. 
(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich, mit besonderem Fokus auf Innsbruck und Tirol.

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und widmet sich der Förderung und Unterstützung künstlerischer Tätigkeiten und des kreativen Austauschs unter seinen Mitgliedern. 
(2) Der Vereinszweck umfasst insbesondere:
    •    Gemeinsame Nutzung eines Künstlerateliers zur Förderung kreativer Prozesse
    •    Organisation und Durchführung von Kursen für Mitglieder mit professionellen Künstlern
    •    Förderung des künstlerischen Austauschs und Netzwerks unter Mitgliedern
    •    Planung und Durchführung gemeinsamer Ausstellungen und künstlerischer Projekte
    •    Bereitstellung von Ressourcen und Materialien zur Unterstützung der künstlerischen Arbeit
    •    Zusammenarbeit mit anderen Kunstvereinen, Galerien und Kultureinrichtungen

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

(1) Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
    •    Ideelle Mittel:
        ◦    Veranstaltungen, Ausstellungen, Workshops und Vorträge
        ◦    Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen
        ◦    Vernetzung mit anderen Künstlergruppen
    •    Materielle Mittel:
        ◦    Mitgliedsbeiträge
        ◦    Spenden und Förderungen
        ◦    Sponsoring und Kooperationen

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich aktiv oder fördernd an den Vereinszielen beteiligen möchten.
(2) Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft: Basis und Premium. Die Häufigkeit, mit der Kurse besucht werden können, ist abhängig von der jeweiligen Mitgliedschaftsform. (3) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Beschluss des Vorstands. 
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
(5) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die gegen die Vereinsstatuten oder -interessen verstoßen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen und das gemeinsame Atelier für ihr künstlerisches Schaffen zu nützen. 
(2) Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags und zur Unterstützung der Vereinsziele. 
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

§ 6 Vereinsorgane 

(1)    Organe des Vereins sind
(2)    die Generalversammlung (§§ 9 und 10), 
(3)    der Vorstand (§§11 bis 13) 
(4)    und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 7 Generalversammlung 

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt. 
(2)     Sie beschließt über grundlegende Angelegenheiten des Vereins, insbesondere Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstands.
(3)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(4)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)     oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(5)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(6)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(8)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9)     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Kassier/in. 

§ 8: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)    Beschlussfassung über den Voranschlag; 
(2)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(3)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(4)    Entlastung des Vorstands;
(5)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(6)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(8)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 9 Vorstand 

(1)    Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann Mag. Helmut Kasper und sowie Kassierin Mag.(FH) Julia Lippitsch, MA.
(2)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(3)    Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von der Kassierin, schriftlich oder mündlich einberufen.
(4)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(5)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(6)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(7)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(8)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 10: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(3)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(4)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 
(2)    Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.         
(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(4)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(5)    Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6)    Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)    Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 12: Rechnungsprüfer

(1)     Falls erforderlich, kann die Generalversammlung Rechnungsprüfer bestellen. Diese überprüfen die finanzielle Gebarung des Vereins und berichten der Generalversammlung.

§ 13: Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
(3)    14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§ 15 Auflösung des Vereins 

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
(2)    Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Kunst- oder Kulturorganisation zu, die von der letzten Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 16 Schlussbestimmungen 

(1)     Diese Statuten treten mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsmitglieder in Kraft. 
(2)     Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

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